Die von Ihnen zitierten Vorgaben des Bundes zur Vergütung von Kindertagespflegepersonen sind verankert im § 23 SGB VIII und werden vom Landkreis Oder-Spree vorschriftsmäßig umgesetzt. Gem. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die konkrete Ausgestaltung und die Festsetzung der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen, solange Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Demzufolge wird im Land Brandenburg den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, wie die leistungsgerechte Vergütung ausgestaltet wird.
Der Landkreis Oder- Spree setzt die laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen des LOS wie folgt fest:
Als Grundlage der laufenden Geldleistung gilt die "Richtlinie des Landkreises Oder- Spree zur Gewährung wirtschaftlicher Leistungen". Daraus ergibt sich für die Kindertagespflege die Festsetzung in Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Höhe von 60 v.H. der Leistungen der Vollzeitpflege.
Die monatlich laufende Geldleistung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson entstehen und setzt sich aus dem Sachaufwand, der Förderleistung und der Erstattung der Sozialversicherungen zusammen.
- Der Sachaufwand ist nach dem Umfang der wöchentlichen Betreuungszeit gestaffelt. Darin enthalten sind angemessene anteilige Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände, Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete, Wasser und Energie der zur Betreuung von genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen soweit sie unmittelbar mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen, Fahrkosten und Freizeitgestaltung.
- Die Förderleistung ergibt sich aus dem zeitlichen Betreuungsumfang und dem Qualifikationsstand der Kindertagespflegeperson. Als Kriterien zur Einstufung der Tagespflegeperson zählen der Nachweis einer abgeschlossenen, pädagogischen oder sozialen Berufsausbildung entsprechend der Tagespflegeeignungsverordnung, Nachweis der Teilnahme an einem Aufbaukurs zur weiteren Qualifizierung/Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege sowie regelmäßige Nachweise externer Überprüfung pädagogischer Qualität.
- Hinzu kommt die Erstattung der Unfallversicherung und hälftig der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.
- Für die nachgewiesene Teilnahme an sonstigen Fortbildungen im Umfang von 32h jährlich kann ein Bonus von 100,00 € gezahlt werden.
- Bei nachgewiesenem besonderem Förderbedarf eines Kindes kann die laufende auszuzahlende Geldleistung an die Tagespflegeperson auf bis zu 130% monatlich zeitlich befristet angehoben werden.
Die konkreten Leistungen regelt der Landkreis mit jeder Kindertagespflegeperson über einen Rahmenvertrag...
Die Eltern werden an den Kosten beteiligt. Die Erhebung der Elterngebühr erfolgt auf der Grundlage einer Satzung des Landkreises.
Kindertagespflegepersonen, die im Landkreis Oder-Spree tätig sind, stehen in keinem Anstellungsverhältnis sondern sind freiberuflich tätig und tragen somit auch ein wirtschaftliches Risiko. Daraus schlussfolgernd ist der Landkreis Oder-Spree den Kindertagespflegepersonen gegenüber juristisch nicht als Arbeitgeber verpflichtet. Seine Pflichten bestehen in der kind- und leistungsbezogenen Vergütung.
Gegenwärtig führt der Bund eine Befragung zu bestehenden Vergütungsstrukturen in der Kindertagespflege durch. Dazu hat der Landkreistag Brandenburg mit seinem Rundschreiben Nr. 512/2014 vom 21.10.2014 informiert. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser bundesweit angelegten Befragung wird der Landkreis seine Finanzierung überprüfen und ggf. anpassen. Im Jahr 2015 ist keine Erhöhung der Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen geplant.
Die Vergütung der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree
Am 12. November 2014 stellte Sabine Niels aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen & Piraten folgende Kleine Anfrage an den Landrat im Kreistag Oder-Spree.
Förderleistung
Was leistungsgerechte Bezahlung ist – ist dem örtlichen Jugendhilfeträger (bislang) überlassen worden. Das dies nicht mehr hingenommen wird – ist durch viele Klagen und entsprechende Urteile in den letzen 2 Jahren belegt. Die Gerichte haben immer, egal in welchem Bundesland, zu Gunsten der klagenden Kindertagespflegeperson entschieden.
Die Empfehlungen seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sahen schon im Jahr 2008 einen Stundensatz von 4,20€ pro Kind vor.
In Fakten und Neuregelungen in der Kindertagespflege (05.12.2013 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) ist ausgeführt, dass die Förderleistung so ausgestaltet sein muss, dass Rücklagen für Betreuungsausfälle /Krankheit gebildet werden können. Formal sind Tagesmütter und –väter selbstständig und müssen betriebswirtschaftlich arbeiten.
Der Gesetzgeber wollte die Kindertagespflege eben nicht im Niedriglohnsektor angesiedelt sehen. Mittelfristig sollte daraus ein eigenständigerer Beruf erwachsen.
Die Anforderungen sind indes aber gewachsen, so müssen Kindertagespflegepersonen nach dem Kita- Gesetz arbeiten, bzw. die daraus resultierenden Anforderungen erfüllen. Allein das wirtschaftliche Risiko bleibt den Kollegen komplett allein überlassen.
In wie weit plant die Kreisverwaltung die Förderleistung leistungsgerecht anzuheben?
Sachkosten
Wie hoch sind die Sachkosten, was genau ist damit abgegolten?
Ist dies einzeln ausgewiesen? (wie z.B laufende Betriebskosten, Wasser , Strom, Müll , Miete, Lebensmittel außer Mittagessen, Pflegematerialien Standard, außer Sonderpflegemittel wie spez. Salben etc.; Hygienebedarf ohne Windeln; Ausstattungsgegenstände aller Art (Innenausstattung und Außenspielanlagen); Spiel und Bastelmaterialien usw.; Renovierungskosten; Kosten für Weiterbildung/Fortbildung/Supervision; Mitgliedskosten für Vereine (Bundesverband KTP); Bürokosten; Kommunikationskosten; Fahrkosten; Versicherungen jeder Art außer Unfall; Berufshaftpflicht)
In wie weit plant die Kreisverwaltung die Sachkosten anzuheben?
Werden die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet?
Plant die Kreisverwaltung die Richtlinie zur Vergütung der Tagesmütter und –väter zu veröffentlichen?
Wenn nicht: aus welchen Gründen?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt dazu aus:
Die Vergütung der Tagesmütter und -väter, die im öffentlichen Auftrag die Förderung in Kinder-
tagespflege übernehmen, ist in dem durch das KiföG geänderten § 23 SGB VIII geregelt.
Die Vergütung bzw. „laufende Geldleistung“ setzt sich gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII aus folgen-
den Komponenten zusammen:
- Die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Tagespflegeperson.
- Der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes, der gemäß dem neuen § 23 Abs. 2a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten“ ist.
- Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
- Hälftig erstattet werden im Rahmen der Geldleistung nach § 23 SGB VIII ab 2009 auch die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
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