Sehr geehrte Frau Grabs,
Ihre Anfrage vom 14. 08. 2018 möchte ich wie folgt beantworten:
1. Das Grundstück des Kinderbauernhofs Erkner (vermutlich Flur 6, Flurstück 107) steht derzeit zum Verkauf. Ist es korrekt, dass sich dieses Land im Trinkwasserschutzgebiet befindet und außerdem im FNP als Außenbereich deklariert ist?
Das in Rede stehende Grundstück, Gemarkung Erkner, Flur 6, Flurstück 107 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches einer Klarstellungssatzung 8 34 Abs. 4 BauGB. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan
sind daher für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Das benannte Grundstück liegt zudem in der Trinkwasserschutzzone II der Wasserfassung Hohenbinder Straße des Wasserwerkes Erkner.
Das Wasserschutzgebiet wurde durch Beschluss Nr. 176/20/88 vom 08. 06. 1988 des Rates des Kreises Fürstenwalde festgelegt. Gemäß 8 15 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG;) gilt dieser
Beschluss als Rechtsverordnung in der Fassung der Dritten Durchführungs verordnung (3. DVO) zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBI. | Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung
fort.
Das angefragte Grundstück liegt nach dem Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung vom 22. 01. 2018 in Zone IIIA.
2. Bzgl. der ersten Frage --> Wenn ja: Besteht die Möglichkeit, dass ein zukünftiger Investor eine Flächenumnutzung erwirken und das Baurecht erhalten kann? Welche Einschränkungen gibt es?
Diese Frage ist zu allgemein, um sie konkret beantworten zu können. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens und die dafür bestehenden Restriktionen können nur für das jeweilige Vorhaben festgestellt werden.
Ich möchte zudem auf die Satzungshoheit der Städte und Gemeinden in bauplanungsrechtlichen Fragen hinweisen.
3. Inwiefern kann der Landkreis langfristig für eine gute Trinkwasserqualität in der Region Erkner garantieren? Welche Maßnahmen werden dazu ergriffen?
Die Zuständigkeit des Landkreises Oder-Spree hinsichtlich der Sicherung der Trinkwasserversorgung insbesondere in der Region Erkner besteht darin, die geltenden Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung
zu vollziehen, also Verbote und Nutzungsbeschränkungen durchzusetzen.
Es werden auf Antrag Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen erteilt, wenn u. a. keine Schutzzweckgefährdungen vorliegen. (8 52 Absatz 1 Satz 2 WHG). Gemäß 8 52 Absatz 2 WHG kann die untere Wasserbehörde in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen treffen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets
verfolgte Zweck gefährdet wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Lindemann Landrat
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