17. Oktober 2018

Ortsverband Bündnis 90/Die Grünen Erkner - Gosen-Neu Zittau gegründet


Am 16. Oktober fand die offizielle Gründungsversammlung eines 
gemeinsamen Basisverbands der Stadt Erkner und der Gemeinde Gosen-Neu 
Zittau statt. Auch der Brandenburger Landesvorsitzende von Bündnis 
90/Die Grünen war anwesend und gab gute Wünsche für die künftige 
gemeinsame Arbeit mit. "Nun ist es uns möglich, eine eigene Liste zur 
Kommunalwahl aufzustellen.", freut sich die frisch gewählte Sprecherin 
des Ortsverbands Erdmute Scheufele." - "Auch tragen wir nun noch mehr 
dazu bei, grüne Themen bei uns vor Ort sichtbar zu machen.", ergänzt 
ebenfalls gewählter Sprecher Ralf Schmilewski. Das Vorstandsquartett 
wird komplettiert durch Eric Rose und Anja Grabs, letztere vertritt 
besonders die Interessen aus Gosen-Neu Zittau und stellt durch ihr Amt 
als Kreistagsabgeordnete außerdem die Verbindung zu Beeskow her.
Nun geht es an die Vorbereitungen zur Kommunalwahl, die am 26. Mai 2019 
stattfindet. Am 12. Dezember ist ein offener Workshop für alle 
Interessierten geplant, der Ort wird noch bekannt gegeben.

9. Oktober 2018

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Über mich




seit 2019

Fraktionsvorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag Oder-Spree



Gemeindevertreterin in Gosen-Neu Zittau für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN




2018 - 2019

Wahlkreismitarbeiterin von Benjamin Raschke
- Bündnis 90/Die Grünen, Landtag Brandenburg

Beisitzerin
- Ortsverband Bündnis 90/Die Grünen Erkner - Gosen-Neu Zittau

2014 und 2019

Bürgermeisterkandidatin für Gosen-Neu Zittau


seit 2014

Kreistagsabgeordnete: 
- Bündnis 90/Die Grünen, Kreistag Oder-Spree



2015 - 2017

Sprecherin des Kreisverbandes Grüne Oder-Spree



seit 2010

Naturschutzhelferin im Landkreis Oder-Spree



2010 - 2015 






Anfragen bitte über das Kontaktformular oder an kontakt@anja-grabs.de senden.



Impressum

Anja Grabs
c/o Papyrus Autoren-Club
Pettenkoferstr. 16-18
10247 Berlin

7. Oktober 2018

Kleine Anfrage zum Kinderbauernhof in Erkner (Kreistag Oder-Spree)


Sehr geehrte Frau Grabs, 

Ihre Anfrage vom 14. 08. 2018 möchte ich wie folgt beantworten:

1. Das Grundstück des Kinderbauernhofs Erkner (vermutlich Flur 6, Flurstück 107) steht derzeit zum Verkauf. Ist es korrekt, dass sich dieses Land im Trinkwasserschutzgebiet befindet und außerdem im FNP als Außenbereich deklariert ist? 
Das in Rede stehende Grundstück, Gemarkung Erkner, Flur 6, Flurstück 107 befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches einer Klarstellungssatzung 8 34 Abs. 4 BauGB. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind daher für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Das benannte Grundstück liegt zudem in der Trinkwasserschutzzone II der Wasserfassung Hohenbinder Straße des Wasserwerkes Erkner.
Das Wasserschutzgebiet wurde durch Beschluss Nr. 176/20/88 vom 08. 06. 1988 des Rates des Kreises Fürstenwalde festgelegt. Gemäß 8 15 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG;) gilt dieser Beschluss als Rechtsverordnung in der Fassung der Dritten Durchführungs verordnung (3. DVO) zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBI. | Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung fort.
Das angefragte Grundstück liegt nach dem Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung vom 22. 01. 2018 in Zone IIIA.

2. Bzgl. der ersten Frage --> Wenn ja: Besteht die Möglichkeit, dass ein zukünftiger Investor eine Flächenumnutzung erwirken und das Baurecht erhalten kann? Welche Einschränkungen gibt es?
Diese Frage ist zu allgemein, um sie konkret beantworten zu können. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens und die dafür bestehenden Restriktionen können nur für das jeweilige Vorhaben festgestellt werden.
Ich möchte zudem auf die Satzungshoheit der Städte und Gemeinden in bauplanungsrechtlichen Fragen hinweisen.

3. Inwiefern kann der Landkreis langfristig für eine gute Trinkwasserqualität in der Region Erkner garantieren? Welche Maßnahmen werden dazu ergriffen?
Die Zuständigkeit des Landkreises Oder-Spree hinsichtlich der Sicherung der Trinkwasserversorgung insbesondere in der Region Erkner besteht darin, die geltenden Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu vollziehen, also Verbote und Nutzungsbeschränkungen durchzusetzen.
Es werden auf Antrag Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen erteilt, wenn u. a. keine Schutzzweckgefährdungen vorliegen. (8 52 Absatz 1 Satz 2 WHG). Gemäß 8 52 Absatz 2 WHG kann die untere Wasserbehörde in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen treffen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Lindemann Landrat